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Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung – WasSiG

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Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.

Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25