für Anlagen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte,
2.
für Anlagen, die Zwecken der Bundeswasserstraßen dienen, und
3.
für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.
Anlagen, die unter die Nummern 1 bis3 fallen, sind in die Planung nach § 4 einzubeziehen. 2Bei diesen Anlagen treffen die jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an Stelle der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.
Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328