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Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung – WasSiG

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Vorratshaltung von Ersatzteilen und Baustoffen sowie Treibstoffen und von sonstigen Betriebsmitteln für die Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für Anlagen der in § 2 genannten Art,
2.
den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in Nummer 1 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.

(2) 1Die Aufwendungen für die Bevorratung mit Treibstoffen und sonstigen Betriebsmitteln werden dem Leistungspflichtigen ersetzt.
2Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.

Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25