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Wassersicherstellungsgesetz – WasSiG

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(1) 1Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten

1.
die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,
2.
die Leistungspflichten nach Art und Umfang,
3.
die Angabe der voraussichtlichen Kosten,
4.
Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.

2

(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 251 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26