(1) 1Die Ausgaben für die nach diesem Gesetz vom Bund zu tragenden Kosten sind von der zuständigen Behörde für Rechnung des Bundes zu leisten.
2Damit zusammenhängende Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
(2) 1Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden.
2Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewendet werden.