(1) Für Zwecke des § 1 können verpflichtet werden
(2) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 der Inhaber der Anlage keine Gebietskörperschaft, kein Gemeindeverband, kein Zweckverband und kein Wasser- und Bodenverband und ist dem Inhaber die Erfüllung der Verpflichtung nicht zuzumuten, so ist an seiner Stelle die Gemeinde zu den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 zu verpflichten.
2Der Inhaber der Anlage kann verpflichtet werden, die Maßnahmen zu dulden.
(3) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 oder des Absatzes 2 Satz 2 der Inhaber nicht der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des zu der Anlage gehörenden Grundstücks oder hat eine andere Person ein Recht an der Anlage oder dem Grundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer oder die andere Person zur Duldung der Maßnahme verpflichtet werden.
2Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Inhaber des Betriebes oder der Anstalt nicht der Eigentümer oder Besitzer des zum Betrieb oder der Anstalt gehörenden Grundstücks oder hat eine andere Person ein Recht an dem Grundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer oder die andere Person zur Duldung der Maßnahme verpflichtet werden.