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Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 – VerifZusAusfG

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(1) Wer Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material herstellt, lagert, bearbeitet, verarbeitet, sonst verwendet oder befördert, ist verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen der Organisation auf Grund des Verifikationsabkommens nach Maßgabe dieses Gesetzes zu dulden und deren Durchführung zu unterstützten (Verpflichteter).

(2) Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen gleichzeitig mit den Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft, es sei denn, dass der Verpflichtete von der Gemeinschaft die Mitteilung erhält, dass sie nicht gleichzeitig mit Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25