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Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll – VerifZusAusfG

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Der zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen Verpflichtete und Zusatzverpflichtete haben den Inspektoren der Organisation die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zu erleichtern und zu diesem Zweck auf Verlangen über den in den §§ 4 und 13 genannten Umfang hinaus Einrichtungen, Geräte, Ausrüstungen und Dienstleistungen gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu stellen.

Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26