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Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 – VerifZusAusfG

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(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Zusatzprotokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Ausführungsgesetz vom 7. Januar 1980 (BGBl. I S. 17) zum Verifikationsabkommen außer Kraft.

Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25