(1) Die Sonderinspektion erfolgt,
(2) Zur Durchführung der Sonderinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 genannten sowie zu den Orten zu gestatten, die von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde dem Verpflichteten mitgeteilt worden sind.