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Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll – VerifZusAusfG

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(1) 1Die Sonderinspektion erfolgt,

1.
um die in einem Sonderbericht nach Artikel 17 der Kommissionsverordnung enthaltenen Angaben, die die Gemeinschaft nach Artikel 68 des Verifikationsabkommens der Organisation übermittelt, nachzuprüfen;
2.
wenn die Organisation der Auffassung ist, dass die von der Gemeinschaft übermittelten Angaben einschließlich der von der Gemeinschaft gegebenen Erläuterungen und die durch Routineinspektion gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Verifikationsabkommen zu ermöglichen.

2

(2) Zur Durchführung der Sonderinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 genannten sowie zu den Orten zu gestatten, die von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde dem Verpflichteten mitgeteilt worden sind.

Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26