(1) Die Routineinspektion erfolgt, um
(2) Zur Durchführung der Routineinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in den Besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7 der Kommissionsverordnung festgelegten strategischen Punkten und den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen zu gestatten.