(1) Die Sicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich dazu, nachzuprüfen, dass Kernmaterial nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird und dass es kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten gibt.
(2) Die Sicherungsmaßnahmen umfassen nicht Maßnahmen, die