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Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 – VerifZusAusfG

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(1) Auf Grund des Zusatzprotokolls ist über die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 hinaus ebenfalls zur Duldung und Unterstützung verpflichtet (Zusatzverpflichteter), wer, ohne dass notwendigerweise Kernmaterial vorhanden sein müsste, jedoch im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf

1.
gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls Tätigkeiten durchführt oder
2.
gemäß Artikel 2, 5, 8 und 9 des Zusatzprotokolls als Betreiber, Besitzer oder Eigentümer verantwortlich ist für Anlagen, Gebäude, Standorte und Orte.

(2) Die Verpflichtung des Zusatzverpflichteten zur Duldung und Unterstützung besteht in der Erteilung von Informationen gemäß §§ 15 und 16 und in der Duldung von erweitertem Zugang gemäß §§ 17 bis 19. Der erweiterte Zugang findet gemäß Artikel 4 Abs. e des Zusatzprotokolls nur während der normalen Arbeitszeit statt.

Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25