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Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 – VerifZusAusfG

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1Das Zugangsrecht nach § 17 unterliegt gemäß Artikel 7 des Zusatzprotokolls Beschränkungen, die zwischen der Organisation und der Gemeinschaft vereinbart werden können, um die Weitergabe von im Sinne der Nichtverbreitung sensitiven Informationen zu verhindern, Sicherheitsvorschriften oder Anforderungen des physischen Schutzes zu erfüllen oder rechtlich geschützte oder wirtschaftlich schutzbedürftige Informationen zu schützen.
2Bis zum Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung kann die Gemeinschaft eine Zugangsregelung im Einklang mit Artikel 7 Abs. a des Zusatzprotokolls treffen.
3Über die Vereinbarung ist der Zusatzverpflichtete zu unterrichten.

Das G ist gem. § 23 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.5.2004 II 789 mWv 30.4.2004 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25