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Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse – TabakerzG

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1In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.
2Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind die Landesregierungen befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25