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Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse – TabakerzG

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(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.

(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25