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Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse – TabakerzG

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1.
als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder
2.
als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden können.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26