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Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse – TabakerzG

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Bedarfsgegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder Verunreinigungen, die Sicherheit und Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25