(1) Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des Betriebs.
(2) 1Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die sechs Monate dem Betrieb angehören.
2Auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der leitende Angestellte unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) als Beschäftigter angehört hat.
3Nicht wählbar ist, wer