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Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten – SprAuG

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(1) 1Der Sprecherausschuß vertritt die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2).
2Die Wahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen leitenden Angestellten bleibt unberührt.

(2) 1Der Sprecherausschuß ist zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten.
2Auf Verlangen sind ihm die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 6e G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25