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Sprecherausschußgesetz – SprAuG

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1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:

1.
Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
2.
Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
1Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.

Zuletzt geändert durch Art. 6e G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26