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Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten – SprAuG

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1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:
2

1.
Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
2.
Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.

Zuletzt geändert durch Art. 6e G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25