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Saatgutverkehrsgesetz – SaatG

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Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.

Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25