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Saatgutverkehrsgesetz – SaatG

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(1) 1Den im Inland erteilten Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut sowie den Anerkennungen von Vermehrungsmaterial von Obst stehen Anerkennungen oder Zulassungen gleich, die erteilt worden sind

1.
in einem anderen Vertragsstaat nach den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Regeln oder
2.
in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten, soweit die Anerkennungen oder Zulassungen durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gleichgestellt sind.
Anderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland erzeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Gleichstellung vorsehen.
2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die Gleichstellung im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers oder zur Sicherung der Versorgung mit bestimmtem Vermehrungsmaterial durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erzeugtes Vermehrungsmaterial im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial gleichzustellen.

Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25