(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann, soweit es erforderlich ist, um die Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat sicherzustellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr