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Saatgutverkehrsgesetz – SaatG

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(1) 1Jeder eingetragene Züchter hat die Sorte in einem Vertragsstaat nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.
2Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb der Vertragsstaaten betrieben werden, wenn die Nachprüfung durch eine vom Bundessortenamt anerkannte amtliche Stelle außerhalb dieses Gebiets sichergestellt ist.

(2) 1Der Züchter hat bei der Durchführung der Erhaltungszüchtung Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und über die angewandte Methode zu machen.
2Er hat die Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren.

Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25