print

Saatgutverkehrsgesetz – SaatG

arrow_left arrow_right

1Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
2Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes.

Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25