(1) Eine bei der Sortenzulassung eingetragene Sortenbezeichnung ist zu ändern, wenn
(2) 1Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vorliegen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 feststellt, den Züchter auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung anzugeben.
2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung von Amts wegen festsetzen.
3Auf Antrag des Züchters oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt eine Sortenbezeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
4Für die Festsetzung der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten die §§ 43 und 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 entsprechend.