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Saatgutverkehrsgesetz – SaatG

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1Wird im Falle des § 42 Abs. 2 Nr. 3 die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung unter den dort genannten Voraussetzungen bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste als weiterer Züchter beantragen.
2§ 42 Abs. 3 und 6, §§ 43, 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25