Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als Züchter eingetragen.
Neugefasst durch Bek. v. 16.7.2004 I 1673;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 20.12.2022 I 2752