(1) 1Saatgut wird anerkannt, wenn
(2) Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem der Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis außerhalb der Vertragsstaaten eingetragen ist, kann anerkannt werden, wenn eine ausreichende Sortenbeschreibung vorliegt und das Saatgut zur Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt ist.
(3) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit