(1) Die Sortenzulassung erlischt, wenn der eingetragene Züchter oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind, alle diese Züchter hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schriftlich verzichten.
(2) 1Die Sortenzulassung ist zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Sorte bei der Zulassung nicht unterscheidbar war, und wenn eine andere Entscheidung nicht möglich ist.
2Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.
3Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht zulässig.
(3) Die Sortenzulassung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist.
(4) 1Im Übrigen kann die Sortenzulassung nur widerrufen werden, wenn
(5) Für die Eintragung eines weiteren Züchters gelten die Absätze 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 und 9 entsprechend.
(6) Das Bundessortenamt kann Auslauffristen für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial der Sorte zu gewerblichen Zwecken bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach der Beendigung der Sortenzulassung festsetzen.