(1) 1Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Rechtsverordnungen nach § 22 verpackt und gekennzeichnet sind.
2Bei Rebe stehen Bündel den Packungen gleich.
(2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen sind anzugeben