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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger – RTrAbwG

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Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25