(1) 1Ansprüche können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr durch schriftliche Anmeldung geltend gemacht werden.
2Die Frist beginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3.
(2) 1Ansprüche sind bei dem Abwickler anzumelden.
2Die Frist des Absatzes 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn die Ansprüche innerhalb der Anmeldefrist bei einem anderen nach § 3 bestellten Abwickler oder bei dem zuständigen Bundesminister angemeldet worden sind.
(3) Einer Anmeldung bedarf es nicht,