print

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger – RTrAbwG

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Erfüllung von Ansprüchen gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1) kann nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden.
2Die Vorschriften der §§ 41, 42 und 45 der Insolvenzordnung gelten entsprechend.
3Anteile auf Ansprüche, welche von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden zurückbehalten und, wenn die Bedingung bis zur Beendigung der Abwicklung nicht eingetreten ist, von dem Abwickler nach Anordnung des zuständigen Bundesministers für Rechnung des Berechtigten hinterlegt.

(2) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen eines öffentlichen Rechtsträgers sowie die Rechte aus einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder sonstigen Sicherheit werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25