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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger – RTrAbwG

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1Vermögensgegenstände, die nicht auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen sind, aber übergegangen wären, wenn diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes bestanden hätten, sind von dem Abwickler auf solche erst nach diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Antrag zu übertragen.
2Der Antrag ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei dem Abwickler zu stellen.
3Die Frist beginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25