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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger – RTrAbwG

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(1) Erstreckt sich die Abwicklung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr, hat der Abwickler jeweils für ein Rechnungsjahr eine Zwischenrechnung zu legen.

(2) 1Bei der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 3 Abs. 2, §§ 19 und 21) hat der Abwickler Schlußrechnung zu legen.
2Er hat die Akten und Unterlagen an den zuständigen Bundesminister herauszugeben.

(3) Der zuständige Bundesminister gibt die Beendigung der Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25