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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger – RTrAbwG

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Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch, dessen Erfüllung nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen, wenn der Gläubiger den zur Aufrechnung gestellten Anspruch vor dem 1. Januar 1960 erworben hat oder wenn der Anspruch nach diesem Zeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von einem vor dem 1. Januar 1960 Anspruchsberechtigten auf ihn übergegangen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25