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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger – RTrAbwG

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1Mit der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder mit der Bestellung eines Abwicklers (§ 3 Abs. 3) erlöschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher zur Verwaltung und Abwicklung bestellten Personen.
2Diese haben das verwaltete Vermögen unverzüglich an den Abwickler herauszugeben und ihm Schlußrechnung zu legen.

Zuletzt geändert durch Art. 215 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25