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Renten Service Verordnung – RentSV

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Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß dieser für die Träger der Rentenversicherung sonstige Aufgaben wahrnimmt, die mit der Auszahlung oder der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen im Zusammenhang stehen.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26