RentSV
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Renten Service Verordnung – RentSV
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§ 13 Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger
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1
Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen
1.
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und
2.
eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise
unmittelbar dem Renten Service mitteilen.
2
Die Berücksichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß diese dem Renten Service nachgewiesen werden.
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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