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RentSV
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Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG – RentSV
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§ 13 Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger
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1
Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen
1.
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und
2.
eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise
unmittelbar dem Renten Service mitteilen.
2
Die Berücksichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß diese dem Renten Service nachgewiesen werden.
Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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