print

Renten Service Verordnung – RentSV

arrow_left arrow_right

1Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen

1.
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und
2.
eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise
unmittelbar dem Renten Service mitteilen.
2Die Berücksichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß diese dem Renten Service nachgewiesen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26