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Renten Service Verordnung – RentSV

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(1) 1Die Träger der Rentenversicherung können jederzeit beim Renten Service eine Einstellung der Zahlung und sonstige Änderungen des Zahlungsauftrags veranlassen.
2Änderungen auf Grund von Umständen, die nicht den Grund des Anspruchs des Berechtigten betreffen, sollen so bewirkt werden, daß keine Zahlungsunterbrechung eintritt.

3§ 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung dürfen bei laufenden Geldleistungen eine Einstellung der Zahlung oder eine Herabsetzung des Zahlbetrages nur im Zusammenhang mit einer entsprechenden Unterrichtung der Betroffenen veranlassen.
2Dies gilt nicht, wenn

1.
eine lediglich aus technischen Gründen veranlaßte Einstellung der Zahlung auf Grund eines gleichzeitig erteilten neuen Zahlungsauftrages für den Zahlungsempfänger voraussichtlich nicht mit einer Zahlungsunterbrechung verbunden ist oder
2.
die Einstellung der Zahlung einer Zeitrente für die Zeit nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums veranlaßt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26