(1) Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.
(2) 1Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:
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(3) 1Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen.
2Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.
(4) (weggefallen)