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Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG – RentSV

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(1) Der Anspruch auf Vergütung wird zum Ende eines jeden Kalenderjahres fällig.

(2) 1Auf die Vergütung sind monatlich angemessene Vorschüsse zu zahlen (Vergütungsvorschüsse).
2Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt.
3Die Vergütungsvorschüsse sind zusammen mit den Vorschüssen zur Auszahlung der Geldleistungen fällig.

(3) Für die Abrechnung der Vorschüsse gilt § 31 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25