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Renten Service Verordnung – RentSV

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(1) Der Renten Service unterstützt die Zahlungsempfänger bei Nachforschungen nach dem Verbleib von Zahlungen, die vom Renten Service ordnungsgemäß veranlaßt wurden, aber dem Empfänger nicht zugegangen sind.

(2) 1Bei laufenden Inlandszahlungen, die nicht durch Überweisung auf ein Konto erfolgen, kann der Renten Service in den Fällen des Absatzes 1 auf Antrag einen Vorschuß zahlen.
2Die Form der Auszahlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

3§ 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26