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Renten Service Verordnung – RentSV

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(1) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neue Beträge.

(2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Rentenauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26