(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
(2) 1Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
2
(3) 1Aufgehoben werden die bisher geltenden kostenrechtlichen Vorschriften, soweit sie für das Verfahren der Gerichte mit landwirtschaftlichen Beisitzern gelten, einschließlich der Vorschriften über Rechtsanwaltsgebühren.
2Die bisher geltenden Vorschriften über die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Kosten gelten jedoch fort