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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – LwVfG

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1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen.
2Sie kann eine solche Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen.

3Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26