print

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – LwVfG

arrow_left arrow_right

Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26