1Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. 2Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 27.8.2017 I 3295
Änderung durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt