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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen – LwVfG

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1Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird.
2Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26